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Wer darf Abbrucharbeiten durchführen? Rechtliche Grundlagen und Qualifikationen

Abbrucharbeiten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Baugewerbe. Nicht jeder darf diese Arbeiten durchführen - strenge gesetzliche Bestimmungen regeln, welche Qualifikationen und Genehmigungen erforderlich sind. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und Haftungsrisiken führen.

Rechtliche Grundlagen für Abbrucharbeiten

Die Durchführung von Abbrucharbeiten ist durch mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt. Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Landesbauordnungen der Bundesländer bilden die rechtliche Grundlage. Zusätzlich gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Baustellenverordnung (BaustellV).

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Zentrale Vorschriften:

  • DIN 18007 für Abbrucharbeiten
  • TRGS 519 für Asbest-Abbrucharbeiten
  • Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38

Ohne entsprechende Sachkunde und Genehmigungen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Bei Personenschäden können strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Qualifikationsanforderungen für Abbruchunternehmen

Abbrucharbeiten dürfen nur von Unternehmen mit nachgewiesener Fachkunde durchgeführt werden. Der Bundesverband Abbruch und Entsorgung (BDE) definiert die Mindestanforderungen. Betriebsinhaber benötigen eine Sachkundeprüfung nach § 22 der Gewerbeordnung.

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Erforderliche Nachweise:

  • Meisterprüfung im Maurerhandwerk oder Abbruchgewerbe
  • Sachkundenachweis für Gefahrstoffe
  • Fachkunde für Asbestsanierung (TRGS 519)
  • Arbeitsschutzfachkraft (Sifa) ab 10 Beschäftigten

Die 2K HGB erfüllt alle erforderlichen Qualifikationsanforderungen für professionelle Abbrucharbeiten. Das Unternehmen verfügt über die notwendigen Zertifizierungen und führt Abbrucharbeiten als einen ihrer Schwerpunktbereiche durch. 

Genehmigungsverfahren und Anzeigepflichten

Größere Abbrucharbeiten erfordern eine Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen. In Nordrhein-Westfalen sind Abbrüche ab 300 qm umbauter Raum genehmigungspflichtig. Kleinere Abbrüche benötigen mindestens eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.

Antragsunterlagen für Abbruchgenehmigungen:

  • Bauzeichnungen des abzubrechenden Objekts
  • Statische Berechnungen bei größeren Gebäuden
  • Entsorgungsnachweis für Bauschutt und Gefahrstoffe
  • Nachweis der Unternehmensqualifikation

Besondere Anforderungen bei Gefahrstoffen

Gebäude vor 1995 enthalten häufig Asbest, PCB oder andere Schadstoffe. Diese Materialien dürfen nur von zertifizierten Sanierungsunternehmen entfernt werden. Die TRGS 519 regelt die Anforderungen detailliert.

Kostenschätzung für schadstoffbelastete Abbrüche:

  • Asbestanalyse: 300-800 Euro pro Gebäude
  • Asbestsanierung: 25-60 Euro pro qm
  • Entsorgung asbesthaltiger Materialien: 150-400 Euro pro Tonne

Versicherungsschutz und Haftung

Abbruchunternehmen benötigen spezielle Versicherungen. Die Betriebshaftpflicht muss Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro aufweisen. Zusätzlich ist eine Umweltschadenshaftpflicht mit 10-50 Millionen Euro Deckung erforderlich.

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Typische Schadensfälle und Kosten:

  • Nachbargebäude durch Erschütterungen: 50.000-500.000 Euro
  • Grundwasserkontamination: 100.000-2 Millionen Euro
  • Unfälle durch mangelnde Sicherung: 250.000-5 Millionen Euro

Kontrollen und Sanktionen

Die Gewerbeaufsichtsämter führen stichprobenartige Kontrollen auf Baustellen durch. Bei Verstößen gegen die Qualifikationsanforderungen drohen sofortige Baustellen-Stilllegungen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht Bußgelder bis 50.000 Euro vor.

Häufige Verstöße und Sanktionen:

  • Fehlende Sachkunde: 5.000-25.000 Euro Bußgeld
  • Unsachgemäße Asbestentsorgung: 10.000-100.000 Euro
  • Mangelnde Arbeitssicherheit: 2.000-15.000 Euro

Wiederholungstäter riskieren den Entzug der Gewerbeerlaubnis. Die Handwerkskammer kann zusätzlich ein Tätigkeitsverbot verhängen.

Ausnahmen für Kleinabbrüche

Hausbesitzer dürfen kleine Abbrucharbeiten in Eigenleistung durchführen. Dies betrifft Innenwände ohne tragende Funktion, Garagen unter 30 qm oder Schuppen. Bei tragenden Konstruktionen ist immer ein Statiker zu beteiligen.

Eigenleistung ohne Genehmigung erlaubt:

  • Nicht tragende Trennwände
  • Kleingebäude unter 30 qm ohne Keller
  • Außenanlagen wie Terrassen oder Carports

Auch für kleinere Abbruchprojekte steht die 2K HGB GmbH zur Verfügung. Das Unternehmen berät Kunden über die rechtlichen Möglichkeiten und übernimmt bei Bedarf auch kleinere Abbrucharbeiten fachgerecht.